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Duldungsregelung für osteopathisch tätige Physiotherapeuten für Bayern


Laut Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.09.2015 darf Osteopathie nur von Heilpraktikern und Ärzten ausgeübt werden. In Bayern gibt es aber seit Mitte 2016 eine „Duldungsregelung für osteopathisch tätige Physiotherapeuten“, um eben Physiotherapeut*innen die Zeit zu geben, ihre HP-Erlaubnis zu erlangen. Diese Duldungsregelung gilt aktuell weiterhin für Bayern. Es ist zwar geplant, diese auslaufen zu lassen, eine Entscheidung und ein Zeitpunkt hierüber wurde aber noch nicht getroffen.

D.h.: die osteopathische Behandlung durch Physiotherapeuten bedarf irgendwann auch in Bayern einer Heilerlaubnis und darf dann nur noch von Heilpraktikern und Ärzten durchgeführt werden. Es ist also wichtig, dass osteopathisch tätige Physiotherapeuten zügig mit ihrer HP-Ausbildung beginnen.

Hintergrund: Aufgrund vergangener und aktueller höchstrichterlicher Urteile ist entschieden, dass es kein eigenes Berufsbild „Osteopath“ geben wird, auch keinen sektoralen HP für Osteopathie. Ebenso dürfen Physiotherapeuten oder ein HP eingeschränkt auf das Gebiet der-Physiotherapie die Osteopathie nicht ausüben (auch nicht im Delegationsverfahren).

Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.09.2015 (Az.: I-20 U 236/13): Osteopathie als Heilkunde darf nur von Heilpraktikern und Ärzten ausgeübt werden Entscheidung BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 16.17: Erteilung einer sektoralen Heilpraktiker Erlaubnis für die Osteopathie abgelehnt LG Stuttgart, Urteil vom 27.02.2022; Az. 11 O 52/21: Werbeaussagen bezüglich Osteopathie

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