(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arztbestallt zu sein, ausüben will, bedarfdazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinnedieses Gesetzes ist jede berufs- odergewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeitzur Feststellung, Heilung oder Linderungvon Krankheiten, Leiden oder Körper-schäden bei Menschen, auch wenn sieim Dienste von anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßigausgeübt hat und weiterhin ausüben will,erhält die Erlaubnis nach Maßgabe derDurchführungsbestimmungen; er führt dieBerufsbezeichnung "Heilpraktiker".Auszug aus dem Heilpraktikergesetz §1
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